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Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

Satzung des Vereins Dance Club „STEP by STEP" e.V.
Abkürzung: DC „STEP by STEP"

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 09.11.1998 in Neuenhagen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Dance Club 'STEP by STEP' e.V. ( DC „STEP by STEP" e.V.) und hat seinen Sitz in Neuenhagen. Er ist am 09.11.1998 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Strausberg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.".

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettbewerben und der damit verbundenen sportlichen und körperlichen Ertüchtigung.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

4. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), §§51 ff. in der jeweils gültigen Fassung.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Inhaber von Vereinsämtern sind in Ihrer Funktion ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes oder des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Mitglieder

1. Dem Verein gehören an:

- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder

2. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport und / oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig.

3. Passive Mitglieder können Einzel- und juristische Personen sein, die die Aufgaben des Vereins auf verschiedenartige Weise fördern, ohne sich am Sport zu beteiligen.

Durch Beschluss des Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung und Förderung des Vereinszweckes erworben haben.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Aufnahme als aktives oder passives Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung

3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss.

4. Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden.

Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten.

5. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere

- grober Verstoß gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
- unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

6. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als drei Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen.

8. Erhebt ein Mitglied gegen den Ausschluss Einspruch, hat eine Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen darüber zu entscheiden.

Erhebt ein Mitglied Einspruch gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages, so hat auch hier die Mitgliederversammlung wie oben zu entscheiden.

Es gilt in beiden Fällen eine Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied und passives Mitglied - hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr; soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder. Das Schreiben gilt als zugestellt, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 48 Stunden vor dem angesetzten Termin mit Gründen schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über

- Genehmigung der Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Haushaltsplanes sowie des Jahresabschlusses
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Widersprüche gegen Aufnahme / Ausschlüsse
- Auflösung des Vereins

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder der Vereinsmitglieder erschienen sind.

Vereinsmitglieder können sich in der Mitgliederversammlung nicht durch Dritte oder andere Vereinsmitglieder vertreten lassen.

Bleibt die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

6. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit ergeben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

7. Abstimmungen sind offen.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

8. Wahlen: Nur wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat, kann gewählt werden.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerben mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, besteht danach Stimmengleichheit entscheidet das Los.

9. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Den Mitgliedern wird das Protokoll innerhalb von zwei Wochen zugänglich gemacht ( Aushang).

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen.
Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
Der erweiterte Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorstand, dem Kassenwart und Schriftführer.
Die Mitglieder des Vorstandes üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.

2. Vorstandsmitglied kann jedes aktive, passive oder Ehrenmitglied werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

4. Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend § 8 Absatz 5.

§ 10 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Festsetzung der Beiträge / Aufnahmegebühren sowie deren Fälligkeit werden in der Beitragsordnung geregelt und wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 11 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt gleichermaßen über die Bestellung der Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Kreissportbund MOL, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Gründungsversammlung mit der Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

Frank Günzler

Roland Scholz

Olaf Graf

Detlef Forgber

Alfred Lupberg

Lony Ledderboge

Kay Graf

 


Im Vereinsregister unter VR 569 eingetragen am 23.03.99
Amtsgericht Strausberg

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Dance Club DC Step by Step e.V. Neuenhagen (bei Berlin) | roland.haupt@gmx.de